Hausordnung der
Kindertagesstätte „Elsternest“
Stand August 2010
1. Allgemeines
Die Stadt Elstra ist Träger der Einrichtung. Die Hausordnung gilt für jede Person, die sich im Gebäude sowie im Bereich der Außenanlagen der Kindertagesstätte (Kita) aufhält u. ist Bestandteil jedes Betreuungsvertrages.
Öffnungszeiten / Gebäude
Kindergarten / Krippe
6:00 – 17:00 (Am Stadtpark 12)
Frühhort
ab 6:00 (Am Stadtpark 12)
Hort
11.30 – 15:45 (Bahnhofstraße 1b)
Späthort
15:45 – 17:00 (Am Stadtpark 12)
Schließzeiten
Die Kita ist an allen Werktagen Mo.-Fr. zu den Öffnungszeiten geöffnet. Zwischen dem 24.12 und 01.01 bleibt die Kita geschlossen.
2. Aufsichtspflicht
Kindergarten / Krippe
Die Aufsichtpflicht der Kita beginnt bei der persönlichen Übernahme des Kindes durch eine Erzieherin und endet mit der Übergabe an den Abholberechtigten
Hort
Die Aufsichtpflicht beginnt mit dem Betreten des Gebäudes durch das Schulkind u. endet mit Verlassen des Gebäudes.
Schulkinder der 1. Klasse werden bis zu den Herbstferien durch beauftragte Personen vom Frühhort in die Schule, nach Schulschluss in den Hort u. von dort nach schriftlicher. Einverständnis zum Bus begleitet.
2.1. Übergang Aufsichtspflicht
Verlängern Abholberechtigte nach Übernahme des Kindes ihren Aufenthalt in der Einrichtung, obliegt ihnen die Fürsorge- u. Aufsichtspflicht. Es tritt die private Unfallversicherung des Kindes in Kraft.
Bei organisierten Veranstaltungen der Kita oder des Elternrates mit Angehörigen des Kindes obliegt die Aufsichtspflicht den Angehörigen.
2.2. Abholberechtigt
Abholberechtigt sind die Personen, die im Betreuungsvertrag benannt sind oder jede andere Person mit Vorlage einer schriftlichen Vollmacht durch die Personensorgeberechtigten.
In Notsituation ist eine fernmündliche Vollmacht möglich, die 2 Mitarbeitern der Kita vorzutragen ist.
2.3. Kinder kommen und gehen allein
Nur bei vorliegender schriftlicher Erlaubnis des Personsorgeberechtigten darf ein Kind alleine die Kita betreten und verlassen.
Die Aufsichtpflicht beginnt mit der Begrüßung durch die Erzieherin und endet durch die Verabschiedung bei ihr.
Bei extremer Witterung o. anderen Notsituationen kann das Personal der Kita ein alleiniges Verlassen des Gebäudes durch das Kind untersagen u. die Abholung durch einen Abholberechtigten fernmündlich verlangen.
3. Hausrecht
Das Hausrecht obliegt der Leiterin der Einrichtung, einer von ihr benannten Stellvertreterin oder Vertretung.
Besucher des Hauses haben sich bei ihr oder ihrer Vertretung anzumelden.
4. Rechtliche Grundlagen
Die Betreuung der Kinder erfolgt im Rahmen der geltenden Gesetze und Vorschriften
(z.B. Sächs. KitaG, Sächs. Bildungsplan, Integrations-VO, Sächs. Schulvorbereitungs-VO, Sächs. Qualifikations- u. Fortbildungs-VO) sowie der Kindertagesstättensatzung der Stadt Elstra.
Der pädagogischen Arbeit der Einrichtung liegen ein Leitbild und eine Konzeption zu Grunde.
5. Gesundheitsvorsorge und Regelungen bei Krankheit
Die Kita ist eine Gemeinschaftseinrichtung u. unterliegt damit dem „Gesetz zur Verhütung u. Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen“.
5.1. Betretungsverbot bei Krankheit
Personen die an Masern, Scharlach, Windpocken, Durchfall, Fieber, Erbrechen, Bindehautentzündung erkrankt oder verlaust sind, dürfen das Gebäude der Kita nicht betreten oder an Veranstaltungen teilnehmen. Gleiches gilt für alle anstreckenden Krankheiten.
5.2. Wideraufnahme nach Krankheit
War ein Kind vom Betreten der Kita nach Punkt 5.1 der Hausordnung ausgeschlossen, so bedarf es einer ärztlichen Bescheinigung für die Wideraufnahme.
5.3. Feststellung des Krankheitsfalles am Tage
Wird die Erkrankung eines Kindes festgestellt, werden sofort die Personsorgeberechtigten benachrichtigt. Diese haben für eine schnellstmögliche Abholung des Kindes Sorgezutragen. In dringenden Fällen wird eine ärztliche Notversorgung durch das Personal der Kita organisiert.
5.4. Besuch der Kita im Krankheitsfall
Sollten Kinder mit einer Krankheit, die nicht unter 5.1 fällt, in die Kita zur Betreuung gebracht werden, so ist in jedem Fall die Erzieherin davon in Kenntnis zu setzen. (z.B. nächtliches Unwohlsein, Erbrechen, leichte Fiebrigkeit o.ä. sowie Medikamentengabe.
5.5 Medikamentengabe
Zur Medikamentengabe sind Erzieherinnen nicht befugt.
Muss ein Medikament im Einzelfall verabreicht werden, so sind der Erzieherin das Medikament sowie die nötigen Formblätter (ärztliche Verordnung, elterliche Einverständniserklärung) zu übergeben. Bei Antibiotika ist ein ärztlicher Hinweis zur Verabreichung hinzuzufügen.
5.6. Impfung
Jedes Kind sollte den Impfstatus entsprechend der Impfempfehlung des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit u. Familie des Feistaates Sachsen besitzen.
Über den Impfstatus ist bei Aufnahme in die Kita zu informieren. Änderungen sind der Gruppenerzieherin am folgenden Besuchertag mitzuteilen.
Die Personsorgeberechtigten tragen bei fehlenden Impfungen die Verantwortung für ein erhöhtes Risiko ihres Kindes.
5.7. Betretungsverbot bei fehlender Impfung
Tritt ein Infektionsfall auf, können Kinder mit fehlender Impfung vom Besuch der Kita ausgeschlossen werden bis die Infektionen abgeklungen sind. Regelungen hierfür trifft das Gesundheitsamt des LRA Bautzen.
6. Betreuungsangebot
Es werden täglich Angebote im Rahmen der Projektarbeit jeder Gruppe durchgeführt. Zur Teilnahme am Angebot ist ein Erscheinen des Kindes bis 8 Uhr, spätestens bis 9 Uhr erwünscht. Es werden der Witterung entsprechend täglich Freiluftaufenthalte durchgeführt.
7. Bekleidung
Kinder haben der Witterung und dem Betreuungsangebot entsprechend zweckmäßige Kleidung zu tragen. Fest am Fuß sitzende Hausschuhe sind Pflicht. Das tragen von Sonnebrillen ist nur bei ärztlicher Empfehlung gestattet.
Kinder sollen keine Kleidung mit Kordeln u. Schnüren anziehen u. auf Kordelstopper, Feststeller, Knoten ist zu verzichten. Trägt das Kind diese Dinge, so erfolgt das auf elterliche Verantwortung. Plastiktüten und Beutel mit Kordeln für Sport-, Schlaf- u. Wechselsachen sind nicht zu verwenden.
8. Kinderwagen / Fahrräder
Fahrräder und Kinderwagen sind an den dafür vorgesehenen Stellen abzustellen. Es wird keine Haftung übernommen.
9. Abbildungen / Lichtbilder
Lichtbilder von Kindern aus der Kita sind verboten. Im Rahmen der Entwicklungsdokumentation und Feierlichkeiten sind diese nach schriftlicher Genehmigung durch den Personensorgeberechtigten möglich. Die Genehmigung ist jederzeit widerrufbar. Lichtbilder für andere Zwecke und Veröffentlichungen bedürfen immer einer Genehmigung der Leiterin und einer weiteren Einzelgenehmigung der Personensorgeberechtigten.
10. Werbung
Private Werbung und Angebote sind im Bereich der Kita untersagt. Alle Aushänge bedürfen der Genehmigung der Kita-Leitung.
11. Essen / Getränke
Die Versorgung mit Mittagessen und Getränken ist mit einer Catering-Firma vertraglich geregelt. An- u. Abmeldung sowie die Bezahlung erfolgt direkt durch die Eltern mit der Firma. Frühstück u. Vesper sind mitzubringen. Auf eine gesunde und ausgewogene Ernährung ist dabei zu achten.
Kinder die nach 7:50 Uhr erscheinen, nehmen nicht mehr am Frühstück teil.
Zu Kindergeburtstagen ist das Mitbringen von Lebensmitteln möglich. Dies bedarf der vorherigen Absprache mit der Erzieherin. Die Lebensmittel sind zur fachgerechten Verwahrung bei der Erzieherin abzugeben. Diese Speisen dürfen keine rohen Eier oder rohes Fleisch enthalten.
12. Betretungsberechtigte
Im Bereich der Kita dürfen sich regelmäßig und für längere Zeit neben den Kindern mit Betreuungsvertrag und dessen Abholberechtigte zum Bringen und Abholen der Kinder, die Kita-Mitarbeiter, die Mitarbeiter der Stadtverwaltung Elstra sowie des städtischen Bauhofes zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufhalten.
Für jeglichen anderen Personenkreis bedarf es der Zustimmung der Leiterin. Die Leiterin hat das Recht, jederzeit die Vorlage eines Führungszeugnisses anzuordnen.
13. Sicherheit und Ordnung
Im gesamten Bereich der Kita ist das Rauchen sowie der Umgang mit offenem Feuer und Kerzen verboten.
Personen, die sich regelmäßig im Bereich der Kita aufhalten, haben sich mit der jeweils gütigen Brandschutzordnung vertraut zu machen.
14. Vermietung
Wird die Kita außerhalb ihrer Öffnungszeiten an Dritte vermietet, so dürfen nur die vertraglich zugewiesenen Räumlichkeiten und Außenbereiche benutzt werden.
Stadtverwaltung Elstra
August 2010